(1) Die konkreten vertraglichen Leistungspflichten der Agentur ergeben sich im Einzelnen aus dem Angebot der Agentur, das dem Vertrag bzw. Auftrag zugrunde liegt. Die dort nicht aufgeführten Leistungen werden nicht Vertragsbestandteil. Insbesondere sind Design, Werbetexte, Fotos und Videos nur im Falle der Nennung im Angebot geschuldet. Im Zweifel beauftragt der Auftraggeber mit der Erstellung der Website ein Leistungspaket, das aus der technischen Erstellung einer Website, dem Einpflegen von Inhalten und einem anschließenden Wartungs- und Pflegevertrag (Retainer-Vertrag) besteht; die Website umfasst grundsätzlich eine einzige Landeseite, d. h. einen One-Pager einschließlich der Einbindung bzw. Verlinkung von Rechtstexten des Auftraggebers (Impressum, Datenschutzerklärung, AGB). Sowie die Einrichtung von bezahlten Werbeanzeigen und deren Konfiguration auf die erstellte Landeseite. Die Realisierung eines darin angelegten Erstgespräch-Funnels (Leitsystem für die Herstellung des Kundenkontakts) mit Interview-, Buchungs- und Automatisierungstools ist grundsätzlich eine Zusatzleistung sowie die Erstellung von Unterseiten zur Landeseite. Die Agentur stellt dem Auftraggeber eine Konzeption oder einen Prototypen der Website vor, auf deren Basis die endgültige Version der Website realisiert wird.
(2) Der Auftraggeber kann während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs anbieten. Nimmt die Agentur ein solches Änderungsangebot nicht an, bleibt es bei den vereinbarten Leistungen. Nimmt die Agentur auftragsgemäß ergänzende Leistungen vor, ohne dass eine ergänzende Vergütungsvereinbarung erfolgt, erhält sie eine Vergütung nach Preisliste oder, falls eine solche nicht besteht, die marktübliche Vergütung.
(3) Soweit der Auftraggeber Aufträge an die Agentur mündlich erteilt, sind diese bindend. Die Agentur hat Anspruch darauf, dass der Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge unverzüglich in Textform bestätigt. Ein Auftrag gilt insoweit als erteilt, wenn die Agentur vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Auftraggebers mit einem Teil der Auftragsdurchführung beginnt, ohne dass der Auftraggeber widerspricht. Ein Auftrag kann durch die Agentur auch durch Ausführung der Tätigkeit angenommen werden, wenn über alle Punkte eines Auftrages bereits Klarheit hergestellt ist. Bindend für den Auftraggeber ist auch die Bestätigung eines Gesprächsinhaltes in Textform durch die Agentur, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Werktagen widerspricht, nachdem ihm die Bestätigung zugegangen ist.
(4) Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder Subunternehmer einzusetzen. Die Agentur ist berechtigt, die verwendete Internet-Infrastruktur und mit der Durchführung beauftragte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen jederzeit zu wechseln, sofern für den Auftraggeber dadurch keine Nachteile entstehen. Grundsätzlich wird der Auftraggeber zwei Wochen vor einer Auswechslung informiert und aufgefordert, Bedenken gegen die geplante Auswechslung mitzuteilen.
(5) Die Agentur kann die Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts auch durch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards erbringen, sofern dem Auftraggeber hieraus keine Nachteile entstehen.
(6) Leistungen, die nicht vertragsgemäß von der Agentur selbst oder ihrer Subunternehmer zu erbringen sind, werden nicht Vertragsgegenstand, sondern sind vom Auftraggeber selbst oder in seinem Namen und auf seine Rechnung zu beauftragen und zu vergüten. Zum Beispiel betrifft dies gegebenenfalls Medien- und Softwarelizenzen (z. B. Fotos, SAAS-Tools, Datensicherung, Website-Plugins), Audio- und Videoproduktionen, Übersetzungen, SEO-Dienstleistungen, Domainregistrierung, Webhosting und sonstige vergleichbare Leistungen Dritter.
(7) Der Wartungs- und Pflegevertrag (Retainer-Vertrag) umfasst je nach Angebot das Schalten, Verwalten, Betreuen und Optimieren von bezahlten Werbeanzeigen auf die gewünschten Websiten, das monatliche Reporting und die Analyse der Ergebnisse, die Anpassung der Kampagnen basierend auf den Ergebnissen und der Performance, die laufende monatliche Betreuung der technischen Plattform der Website, wie zum Beispiel durch Aktualisieren von Plugins oder der Plattformsoftware, um den unterbrechungsfreien und sicheren Betrieb der Seite sowie eine automatische Datensicherung zu ermöglichen und ferner gelegentliche redaktionelle Korrekturen durchzuführen. Grundsätzlich sind im Wartungs- und Pflegevertrag (Retainer-Vertrag) die Erstellung von Unterseiten, Content, ein komplettes Redesign oder die Implementierung neuer Funktionalitäten (z. B. Kontaktformulare) nicht inbegriffen. Die konkreten Leistungspflichten innerhalb des Retainer-Vertrages sind aus dem Angebot ersichtlich.
(8) Die Agentur schuldet nur die im Angebot aufgeführten Tätigkeiten als Dienstleistung während der Vertragslaufzeit. Die Agentur ist nicht für die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, wie das Erreichen bestimmter Umsatzzahlen oder Kennzahlen (Reichweite, Likes, Klicks, Conversion, Bewerbungen, Neukunden, Ranking usw.), verantwortlich, sondern die Dienstleistung der Agentur ermöglicht nur, solche Ziele zu erreichen.
(9) Sind zwischen Agentur und Auftraggeber feste Termine zur Besprechung vereinbart, sind diese verbindlich. Eine Nachholung oder Verschiebung ist nicht möglich, es sei denn das die Agentur an der Leistungserbringung verhindert ist.