Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Erbringung von Dienstleistungen der Firma Umsatzmultiplikator.de (ein Projekt der Energie for Life - Agentur (Einzelunternehmen)), gesetzlich vertreten durch den Inhaber André Wipke, Schillerstraße 45, 99096 Erfurt, Deutschland (nachfolgend „Agentur“).
(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gelten ausschließlich. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur. Soweit der Auftraggeber bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.
(3) Entgegenstehende, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Führt die Agentur in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihr obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennt sie damit auch solche Bedingungen des Auftraggebers nicht an, denen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur nicht widersprechen.
(4) Die Angebote der Agentur richten sich ausschließlich an Unternehmer und Kaufleute im Sinne des § 14 BGB. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass dies bei ihm zutrifft und er die Leistungen der Agentur ausschließlich zum Aufbau oder dem Ausbau seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bucht.
(5) Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Die konkreten vertraglichen Leistungspflichten der Agentur ergeben sich im Einzelnen aus dem Angebot der Agentur, das dem Vertrag bzw. Auftrag zugrunde liegt. Die dort nicht aufgeführten Leistungen werden nicht Vertragsbestandteil. Insbesondere sind Design, Werbetexte, Fotos und Videos nur im Falle der Nennung im Angebot geschuldet. Im Zweifel beauftragt der Auftraggeber mit der Erstellung der Website ein Leistungspaket, das aus der technischen Erstellung einer Website, dem Einpflegen von Inhalten und einem anschließenden Wartungs- und Pflegevertrag (Retainer-Vertrag) besteht; die Website umfasst grundsätzlich eine einzige Landeseite, d. h. einen One-Pager einschließlich der Einbindung bzw. Verlinkung von Rechtstexten des Auftraggebers (Impressum, Datenschutzerklärung, AGB). Sowie die Einrichtung von bezahlten Werbeanzeigen und deren Konfiguration auf die erstellte Landeseite. Die Realisierung eines darin angelegten Erstgespräch-Funnels (Leitsystem für die Herstellung des Kundenkontakts) mit Interview-, Buchungs- und Automatisierungstools ist grundsätzlich eine Zusatzleistung sowie die Erstellung von Unterseiten zur Landeseite. Die Agentur stellt dem Auftraggeber eine Konzeption oder einen Prototypen der Website vor, auf deren Basis die endgültige Version der Website realisiert wird.
(2) Der Auftraggeber kann während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs anbieten. Nimmt die Agentur ein solches Änderungsangebot nicht an, bleibt es bei den vereinbarten Leistungen. Nimmt die Agentur auftragsgemäß ergänzende Leistungen vor, ohne dass eine ergänzende Vergütungsvereinbarung erfolgt, erhält sie eine Vergütung nach Preisliste oder, falls eine solche nicht besteht, die marktübliche Vergütung.
(3) Soweit der Auftraggeber Aufträge an die Agentur mündlich erteilt, sind diese bindend. Die Agentur hat Anspruch darauf, dass der Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge unverzüglich in Textform bestätigt. Ein Auftrag gilt insoweit als erteilt, wenn die Agentur vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Auftraggebers mit einem Teil der Auftragsdurchführung beginnt, ohne dass der Auftraggeber widerspricht. Ein Auftrag kann durch die Agentur auch durch Ausführung der Tätigkeit angenommen werden, wenn über alle Punkte eines Auftrages bereits Klarheit hergestellt ist. Bindend für den Auftraggeber ist auch die Bestätigung eines Gesprächsinhaltes in Textform durch die Agentur, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Werktagen widerspricht, nachdem ihm die Bestätigung zugegangen ist.
(4) Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder Subunternehmer einzusetzen. Die Agentur ist berechtigt, die verwendete Internet-Infrastruktur und mit der Durchführung beauftragte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen jederzeit zu wechseln, sofern für den Auftraggeber dadurch keine Nachteile entstehen. Grundsätzlich wird der Auftraggeber zwei Wochen vor einer Auswechslung informiert und aufgefordert, Bedenken gegen die geplante Auswechslung mitzuteilen.
(5) Die Agentur kann die Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts auch durch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards erbringen, sofern dem Auftraggeber hieraus keine Nachteile entstehen.
(6) Leistungen, die nicht vertragsgemäß von der Agentur selbst oder ihrer Subunternehmer zu erbringen sind, werden nicht Vertragsgegenstand, sondern sind vom Auftraggeber selbst oder in seinem Namen und auf seine Rechnung zu beauftragen und zu vergüten. Zum Beispiel betrifft dies gegebenenfalls Medien- und Softwarelizenzen (z. B. Fotos, SAAS-Tools, Datensicherung, Website-Plugins), Audio- und Videoproduktionen, Übersetzungen, SEO-Dienstleistungen, Domainregistrierung, Webhosting und sonstige vergleichbare Leistungen Dritter.
(7) Der Wartungs- und Pflegevertrag (Retainer-Vertrag) umfasst je nach Angebot das Schalten, Verwalten, Betreuen und Optimieren von bezahlten Werbeanzeigen auf die gewünschten Websiten, das monatliche Reporting und die Analyse der Ergebnisse, die Anpassung der Kampagnen basierend auf den Ergebnissen und der Performance, die laufende monatliche Betreuung der technischen Plattform der Website, wie zum Beispiel durch Aktualisieren von Plugins oder der Plattformsoftware, um den unterbrechungsfreien und sicheren Betrieb der Seite sowie eine automatische Datensicherung zu ermöglichen und ferner gelegentliche redaktionelle Korrekturen durchzuführen. Grundsätzlich sind im Wartungs- und Pflegevertrag (Retainer-Vertrag) die Erstellung von Unterseiten, Content, ein komplettes Redesign oder die Implementierung neuer Funktionalitäten (z. B. Kontaktformulare) nicht inbegriffen. Die konkreten Leistungspflichten innerhalb des Retainer-Vertrages sind aus dem Angebot ersichtlich.
(8) Die Agentur schuldet nur die im Angebot aufgeführten Tätigkeiten als Dienstleistung während der Vertragslaufzeit. Die Agentur ist nicht für die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, wie das Erreichen bestimmter Umsatzzahlen oder Kennzahlen (Reichweite, Likes, Klicks, Conversion, Bewerbungen, Neukunden, Ranking usw.), verantwortlich, sondern die Dienstleistung der Agentur ermöglicht nur, solche Ziele zu erreichen.
(9) Sind zwischen Agentur und Auftraggeber feste Termine zur Besprechung vereinbart, sind diese verbindlich. Eine Nachholung oder Verschiebung ist nicht möglich, es sei denn das die Agentur an der Leistungserbringung verhindert ist.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag zwischen der Agentur und dem Auftraggeber kommt zustande, wenn sich beide über den Vertragsschluss einig sind und dies übereinstimmend erklären. Die Erklärungen bedürfen keiner speziellen Form. Der Vertrag kann daher zum Beispiel in einer Videokonferenz, per Chat, Telefon, E-Mail, Fax oder schriftlich geschlossen werden, zum Beispiel durch Bestätigung eines per E-Mail oder Messenger übersandten Angebotes in Textform. Der Auftraggeber willigt ein, dass die Agentur das Telefonat, die Video-Konferenz oder den Chat zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufzeichnet. Im Falle einer Video-Konferenz oder einem Telefonat kann der Vertrag im Gespräch abgeschlossen werden.
(2) Das rechtsverbindliche Angebot der Agentur enthält die im Einzelnen enthaltenen Leistungen und zugehörigen Preise.
(3) Abweichend von § 312 i Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf die Bereitstellung technischer Mittel zur Korrektur seiner Bestellung, gesonderte Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss, Informationen über die Speicherung des Vertrages, die zur Verfügung stehenden Sprachen und Verhaltenskodizes sowie eine unverzügliche Bestätigung seiner Bestellung.
(4) Sofern der Auftraggeber ein Angebot unterbreitet, kommt der Vertrag durch Annahme des Angebots durch die Agentur zustande, indem diese dem Auftraggeber eine Bestätigung in Textform oder die Anmeldedaten für ein vom der Agentur bereitgestelltes Kundenportal übersendet.
§ 4 Vergütung, Preise, Fälligkeit
(1) Die Höhe der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung ist im jeweiligen Angebot der Agentur angegeben und verbindlich.
(2) Mitgeteilte Preise sind Nettopreise, hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.
(3) Mehrere Auftraggeber desselben Auftrages haften für die Vergütung als Gesamtschuldner.
(4) Die Höhe der Vergütung, etwaiger Teilrechnungen oder Zahlungsraten, sowie deren Fälligkeitszeitpunkt wird im Angebot genannt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Gesamtvergütung bei Vertragsabschluss im Voraus fällig.
(5) Die Vergütung für den Wartungs- und Pflegevertrag (Retainer-Vertrag) wird erstmals in dem auf die Abnahme folgenden Monat in Rechnung gestellt.
§ 5 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Die Zahlung aller Rechnungsforderungen innerhalb der Geschäftsbeziehung erfolgt ausschließlich unter Anwendung des SEPA-Lastschriftverfahrens. Der Auftraggeber teilt der Agentur bei Vertragsschluss eine SEPA-fähige Bankverbindung mit. Mit der Abgabe seiner Vertragserklärung erteilt der Auftraggeber dem Anbieter das diesbezügliche SEPA-Lastschriftmandat, wodurch der Anbieter berechtigt wird, die Zahlungstransaktion zu veranlassen und das angegebene Bankkonto des Auftraggebers zu belasten. Der Kunde wird über das Datum der Belastung des Bankkontos informiert (bezeichnet als „Pre-Notification“). Die Pre-Notification ist nicht formgebunden und kann (z. B. in Form von Angaben in einer E-Mail) erfolgen. Die Ankündigung der Belastung des Bankkontos beträgt einen Geschäftstag („Pre-Notification-Frist“). Rechnungsbeträge werden nach Erteilung des Lastschriftmandats, jedoch nicht vor Ablauf der Pre-Notification-Frist fällig.
(2) Die Agentur kann zusätzlich ein gesondertes SEPA-Lastschriftmandat vom Auftraggeber verlangen. Mit der Annahme unseres Angebotes verpflichten Sie sich und erklären Ihr Einverständnis uns ein schriftliches und von Ihnen unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat an folgende Email-Adresse agentur@energie-for-life.de (vorab) und an André Wipke - Energie for Life - Agentur, Schillerstraße 45, 99096 Erfurt (postalisch im Nachgang) zu übermitteln.
(3) Dafür verwenden Sie bitte folgendes Muster:
Ich ermächtige den Inhaber der Energie for Life - Agentur, Herrn André Wipke, Schillerstraße 45, 99096 Erfurt und deren Erfüllungsgehilfen, wiederkehrende, fällige Zahlungen von meinem Konto mittels SEPA-Basislastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Herrn André Wipke, Inhaber der Energie for Life - Agentur, Schillerstraße 45, 99096 Erfurt auf mein Konto gezogene Lastschriften einzulösen. Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren.
Nachfolgende Informationen bitte leserlich und in Druckbuchstaben ausfüllen:
________________________________________
Vorname, Name, Firma (Kontoinhaber)
________________________________________
Straße und Hausnummer (Kontoinhaber)
________________________________________
Postleitzahl und Ort (Kontoinhaber)
________________________________________
Name des Kreditinstitutes:
________________________________________
IBAN:
________________________________________
BIC:
________________________________________
Ort, Datum, Unterschrift des Kontoinhabers
(4) Ein Formular zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates wird dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Angebot per Email zugesendet. Die der Agentur erteilte SEPA-Lastschriftermächtigung gilt bis zu deren Widerruf auch für weitere Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien.
(5) Kann eine Lastschrift nicht vom Konto des Auftraggebers eingezogen werden und erfolgt eine Rücklastschrift, hat der Auftraggeber diesen Betrag innerhalb von fünf Werktagen nach Rückbuchung an die Agentur zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu erstatten.
(6) Zahlungen können auch über externe Zahlungsdienstleister abgewickelt werden. Weiteres ergibt sich aus den Bedingungen des Zahlungsdienstleisters, die dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zugänglich sind.
(7) Bei Zahlungsverzug, im Falle einer Rücklastschrift und bei vom Auftraggeber unberechtigterweise erhobenen Einwendungen gegen eine Zahlung gegenüber dem jeweiligen Zahlungsdienstleister ist der Auftraggeber verpflichtet, der Agentur Schadensersatz gemäß den Bedingungen des Zahlungsdienstleister s zu leisten, die dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zugänglich sind. Dies gilt nicht, soweit den Auftraggeber kein Verschulden trifft.
(8) Die Zahlung des Auftraggebers ist sofort fällig. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung gemäß § 286 Abs: 3 BGB in Verzug gerät. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er nach § 288 BGB verpflichtet, Verzugszinsen und den dort geregelten pauschalen Schadensersatz zu leisten. Ist der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen im Verzug, ist die Agentur berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
(9) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Auftraggebers wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
(10) Der Agentur steht bis zur vollständigen Erfüllung ihrer Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht an den vom Kunden zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen übergebenen Unterlagen zu. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist die Agentur wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt. Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, sofern und soweit dem Auftraggeber dadurch ein auch unter Berücksichtigung des Erfüllungsinteresses der Agentur ein unverhältnismäßiger Nachteil zugefügt werden würde.
§ 6 Drittsoftware, Externe Produkte, Zusatzleistungen, Korrekturschleifen
(1) Die Kosten für Drittsoftware oder sonstige Produkte, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind (z.B. Kauftheme, Plugins, Werbebudgets, Werbematerialien etc.) sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Dazu zählen unter anderen die Kosten für Werbekampagnen, für bezahlte Werbeanzeigen, für die Funnelbuildersoftware, für das Webhosting, für die Domainregistrierung und sonstige Kosten für Drittanbietersoftware werden nicht von der Agentur getragen. Bei Vertragsschluss mit Dritten im Namen des Auftraggebers, tritt die Agentur nicht als Bevollmächtigte oder Erfüllungsgehilfin auf.
(2) Funktionalitäten, responsives Webdesign und Browser-Kompatibilität hängen von der Leistungsfähigkeit des Drittsoftware-Produktes ab. Das gleiche gilt in Bezug auf Beschränkungen von jeglichen erforderlichen Drittprodukten, etwa Funktionalitäten von Werbeplattformen. Werden Drittprodukte vereinbarungsgemäß über eine Agenturlizenz bereitgestellt, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf des Wartungs- und Pflegevertrages (Retainer-Vertrages) und der Auftraggeber hat die Lizenzen anschließend auf eigene Rechnung zu erwerben, wenn er die Seite weiterbetreiben will.
(3) Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind (Provider, externer Software-Anbieter, Werbeplattform etc.) und die zu Mehrarbeit führen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten, aus der Preisliste der Agentur ersichtlichen oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.
(4) Die Einbindung und Bearbeitung von Bildern (z. B. Zurechtschneiden, Retuschen, Umwandeln des Dateiformats) oder anderen Medien (PDFs, Musik, Video, Grafiken etc.) ist, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Medien in der richtigen Größe und Auflösung, im richtigen Datei- und Farbformat zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand der Bearbeitung nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.
(5) Nicht vereinbarte Zusatzleistungen vergütet der Auftraggeber nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach der Preisliste der Agentur und weiter hilfsweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung. Begleitende Leistungen wie Benutzereinführungen, Dokumentationen, Schulungen, Support oder ähnliches sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(6) Wenn nicht anders im Angebot vereinbart, ist pro Position aus dem Angebot eine Korrekturschleife mit je einer Änderung inbegriffen. Rückgängigmachung gewünschter Änderungen, Folgeänderungen und Funktions- oder Strukturänderungen sind zusätzlich vom Auftraggeber nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten, aus der Preisliste der Agentur ersichtlichen oder ortsüblichen Vergütung zu zahlen, ebenso nachträglich angebrachte Änderungen nach Beginn einer neuen Projektphase.
§ 7 Leistungszeit, höhere Gewalt
(1) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für die Agentur bleibt vorbehalten.
(2) Höhere Gewalt oder bei der Agentur oder ihren Subunternehmern eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Pandemie, Seuche, Aussperrung, die sie ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 2 Monaten oder fällt schon vorher das Interesse des Auftraggebers an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, ordnungsgemäße Datensicherung
(1) Der Agentur steht bei der Erbringung der Leistungen ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB zu. Der Auftraggeber gibt die von der Agentur vorgeschlagenen Inhalte spätestens 48 Stunden vor der geplanten Veröffentlichung frei; diese erfolgt anschließend. Keine Freigabe ist nötig, sofern die Parteien dies für bestimmte oder alle Inhalte vereinbart haben. Nach inhaltlicher und gestalterischer Abstimmung kann die Agentur zuletzt über die Veröffentlichung von Inhalten entscheiden.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur sämtliche erforderliche Informationen und Daten (z. B. Navigationsstruktur, zu verwendende Medien, Rechtstexte etc.) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere alle Informationen zu entgegenstehenden Urheber- oder Markenrechten.
(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er für seine Website eine Datenschutzerklärung und ein Impressum benötigt. Dies muss der Auftraggeber selbst liefern, Verfassen und Kontrolle solcher Rechtstexte sind der Agentur nicht möglich und sie kann diese Leistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auch nicht erbringen. Der Auftraggeber muss daher für seine Website ein Impressum und eine Datenschutzerklärung anwaltlich erstellen lassen und verwenden.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des Projekts und die Arbeit der Agentur erforderlichen Umfanges. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.
(5) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Inhalte auf der Website, die von Dritten stammen (insbesondere Fotos, Texte, Pläne, Grafiken, Karten, Tonaufnahmen, Videos, Animationen und Zeichnungen) urheberrechtlich geschützt sein können. Stellt der Auftraggeber solche Materialien zur Verfügung, muss er selbst sicherstellen, dass er dafür sämtliche erforderliche Rechte, gegebenenfalls kostenpflichtig, erworben hat. Eine Recherche der Agentur wegen entgegenstehender Marken-, Urheber- oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte ist nicht Gegenstand des Vertrages.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Zugänge zu seinen Accounts auf Websites, Plattformen oder an sonstigen Stellen zur Verfügung zu stellen und die Übermittlung sicher und verschlüsselt durchzuführen. Nach Beendigung des Auftrages, frühestens aber nach Beendigung des Wartungs- und Pflegevertrages (Retainer-Vertrages), ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich das Passwort zu ändern, damit ein späterer Missbrauch ausgeschlossen ist.
(7) Sofern der Auftraggeber der Agentur körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch unmittelbar nach Auftragserteilung. Eine Haftung der Agentur für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber noch verfügbar wären.
(9) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich Vergütung, Details der Leistungsbeschreibung und der internen Kommunikation gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
§ 9 Unterlagen des Auftraggebers
(1) Die Agentur ist berechtigt, vom Auftraggeber erteilte Auskünfte und übergebene Unterlagen als richtig und vollständig anzusehen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Agentur nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten festzustellen.
(2) Der Auftraggeber gewährleistet, dass das der Agentur überlassene Material (z.B. Fotos und Texte) frei von Rechten Dritter oder die Rechte vertraglich geklärt sind. Der Auftraggeber stellt der Agentur insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter einschließlich der entstehenden Kosten frei.
(3) Nach Erfüllung der Ansprüche aus dem Auftrag hat die Agentur auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag vom Auftraggeber oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der Agentur und dem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Die Agentur kann von Unterlagen, die an den Auftraggeber zurückgehen, Kopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Die Vertragsparteien haben nach Auftragsbeendigung das Recht, die jeweils erhaltenen Unterlagen der anderen Partei zurückzugeben oder aber zu vernichten. Sollte es sich um Originale handeln, so ist vor der Vernichtung das Einverständnis der anderen Partei einzuholen.
(5) Eine Aufbewahrungspflicht, soweit diese nicht gesetzlich bestimmt ist, ist nicht vereinbart.
(6) Gesetzliche datenschutzrechtliche Pflichten bleiben unberührt.
§ 10 Annahmeverzug des Auftraggebers, Rücktritt
(1) Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gehen die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers. Die Agentur kann den erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
(2) Sollten Informationen, Zugänge, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Texte oder Fotos nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Agentur berechtigt, mit der Leistung nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.
(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Agentur projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Auftraggeber mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in Annahmeverzug, ist die Agentur berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten der Agentur eintritt.
(4) Sollte eine durch den Auftraggeber verursachte Verzögerung bei der Realisierung des Auftrages von mehr als zwei Wochen entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen der Agentur zu zahlen und die bei Wiederaufnahme des Projektes erforderliche zusätzliche Zeit zur Einarbeitung auf Seiten der Agentur nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zusätzlich zu vergüten.
(5) Kommt der Auftraggeber auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Agentur von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn (oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag) abzüglich ersparter Aufwendungen der Agentur.
§ 11 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung der Website und ihrer Übertragung in den Verfügungsbereich des Auftraggebers ist der Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen zu ihrer Abnahme in Textform verpflichtet, sofern sie den vertraglichen Spezifikationen sowie dem freigegebenen Konzept (bzw. Prototypen) entspricht.
(2) Die Agentur ist jederzeit berechtigt, dem Auftraggeber Teile der Website zur vorgezogenen Teilabnahme vorzulegen, die der Auftraggeber zu erteilen hat, wenn der Teil in dieser Form einer Beurteilung zugänglich ist und den Spezifikationen sowie dem Konzept (bzw. dem Prototypen) entspricht. Einmal abgenommene Teile der Website können vom Auftraggeber später nicht mehr abgelehnt oder ihre Änderung verlangt werden, soweit nicht Umstände vorliegen, die der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Teilabnahme noch nicht erkennen konnte. Umfang und Zeitpunkt der Vergütungspflicht bleibt von einer Teilabnahme unberührt und richtet sich ausschließlich nach dem angenommenen Angebot und diesen AGB.
§ 12 Haftung, Verjährung
(1) Die Agentur haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet die Agentur für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für die Übernahme einer Garantie bleibt unberührt.
(2) Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden und nicht unter Sätze 1 und 2 des vorstehenden Absatzes fallen, haftet die Agentur, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung die Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber deshalb vertrauen darf (Kardinalpflichten).
(3) Die Agentur haftet, soweit nicht vorstehende Regelungen eine zwingende Haftung begründen, nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverluste wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung eingetreten wäre.
(4) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
(5) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Auftraggebers beträgt ein Jahr ab dem sich aus dem Gesetz ergebenden Verjährungsbeginn.
§ 13 Laufzeit, Wartungs- und Pflegevertrag (Retainer-Vertrag), Kündigung
(1) Der Auftrag über die Erstellung der Website ist laufzeitunabhängig und endet mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen durch die Agentur.
(2) Der Wartungs- und Pflegevertrag (Retainer-Vertrag) wird bindend für eine feste Laufzeit von 6 Monaten abgeschlossen; die Leistungserbringung beginnt, falls eine Website zuvor erstellt wurde, ab dem auf die Abnahme folgenden Monat, ansonsten mit Auftragserteilung.
(3) Der Wartungs- und Pflegevertrag (Retainer-Vertrag) hat eine feste Laufzeit von 6 Monaten. Ein Recht auf vorzeitige Kündigung des Vertrages / Beendigung des sechsmonatlichen Vertragszeitraumes wird gemäß § 627 BGB ausgeschlossen.
(4) Der Wartungs- und Pflegevertrag (Retainer-Vertrag) verlängert sich automatisch jeweils um weitere 6 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 1 Monat zum Ablauf des sechsmonatlichen Vertragszeitraumes schriftlich gekündigt wird.
(5) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Agentur ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt,
- wenn der Auftraggeber auch nach einer Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche Pflicht verstößt
- wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung mehr als einen Monat in Verzug gerät.
In diesem Fall kann die Agentur die gesamte Restforderung bzw. ausstehende Vergütung, die bis zum Laufzeitende fällig werden würde, als Schadensersatz geltend machen.
(6) Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung des Auftraggebers so gravierend ist, dass die Fortsetzung des Vertrages für die Agentur unzumutbar wäre. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Agentur wegen der Pflichtverletzung selbst gegenüber Dritten haftbar wäre.
§ 14 Nutzungsrecht, Urheberrecht
(1) Nach Zahlung erwirbt der Auftraggeber an etwaigen Gestaltungen der Agentur ein einfaches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht ist nicht exklusiv und aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der vereinbarten vertraglichen Vergütung (d. h. mit der letzten Rate, sofern dies zutrifft). Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Erzeugnisse der Agentur abzuändern und dann zu verwerten.
(2) Soweit Werke verwendet werden, welche unter einer CC-Lizenz oder einer Open-Source-Lizenz verwendet werden, gelten diese Lizenzbestimmungen.
(3) Der Auftraggeber erwirbt mit der Lizenz das Recht, die Gestaltung, den Text oder die sonstigen gelieferten Inhalte zu bearbeiten, umzugestalten oder zu löschen.
(4) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Agentur die Leistung für den Auftraggeber als Referenz auf ihrer Website und in sonstigen Veröffentlichungen on- und offline benennt. Die Agentur darf dafür Auszüge aus ihrem Werk für den Auftraggeber abbilden oder ablaufen lassen, den Account verlinken und Name, Marke und Logo des Auftraggebers dafür nutzen. Der Auftraggeber kann dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen.
(5) Alle von der Agentur zum Zwecke der Erbringungen der geschuldeten Dienstleistungen erstellten und zur Verfügung gestellten Schriftstücke, Worksheets, Websites, Grafiken, Software, Fotos, sonstige Medien und alle anderen Arbeitsergebnisse der Agentur sind geistiges Eigentum der Agentur. Der Auftraggeber erkennt die ausschließlichen Rechte der Agentur an den Arbeitsergebnissen an, unabhängig davon, ob diese tatsächlich urheberrechtlich, markenrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützt sind.
(6) Der Auftraggeber darf die überlassenen Unterlagen während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für jene eigenen Zwecke verwenden, die vom Vertrag und dem konkret vereinbarten Leistungsumfang erfasst sind.
(7) Die Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Zustimmung zur Weitergabe ergibt.
§ 15 Vertragsunterlagen, Pfandrecht
(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Fotografien, Grafiken, Gestaltungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Agentur sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind nicht Gegenstand des Vertrages, der Auftraggeber kann sie nicht herausverlangen.
(2) Für die Ansprüche der Agentur gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag stellt der Auftraggeber ein vertragliches Pfandrecht an den von dem Auftraggeber an die Agentur zur Bearbeitung gegebenen Gegenständen und Rechten wie insbesondere an Software, Texten, Bildern und sonstigen urheber- und immaterialgüterrechtlich geschützten Gegenständen und Rechten. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch sonstige Forderungen der Agentur gegenüber dem Auftraggeber, die nicht direkt aus dem Auftrag stammen, ab.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur seine jeweils aktuelle Anschrift zu übermitteln, soweit und solange das Pfandrecht besteht. Ansonsten kann der Auftraggeber keine Rechte daraus herleiten, wenn die Agentur die Sache oder das Recht für den Fall des berechtigten Pfandverkaufes veräußert und die Pfandverkaufsandrohung nur an die letzte, der Agentur bekannte Anschrift, gesendet hat, sofern eine neue Anschrift für die Agentur nicht durch Einwohnermeldeauskunft ohne weiteres ermittelbar war.
§ 16 Mängelrechte, Verjährung
(1) Die Gewährleistung der Agentur richtet sich nach den gesetzlichen Regeln, sie ist jedoch zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung.
(2) Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit zugunsten der Agentur. Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen nur, soweit diese Gestaltungen wesentlich von den vorvertraglichen Vorschlägen abweichen und diese Abweichungen nicht auf technische Ursachen, mangelnde Rechtseinräumungen oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind. Werden Änderungen jenseits dessen gewünscht, sind diese zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.
(3) Werden durch den Auftraggeber Veränderungen an der Leistung vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung der Agentur, dass erst eine solche Veränderung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(4) Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern von der Agentur für die Leistungserbringung verwendeter Software, sind für die Agentur nicht verbindlich.
(5) Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, verjähren die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Leistung in einem Jahr ab der Übergabe oder Abnahme der Leistung. Dies gilt auch für die Rechte des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers oder die Agentur hat den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 17 Vertraulichkeit, Äußerungen
(1) Die Parteien bewahren Stillschweigen über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung zur Kenntnis gelangen, es sei denn, dass die jeweils andere Partei sie von dieser Verpflichtung entbindet.
(2) Sämtliche Unterlagen oder Gegenstände oder Daten, die von der Gegenseite überlassen werden, sind entsprechend vertraulich zu behandeln und dürfen nur zu Vertragszwecken vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind der anderen Seite zurückzugeben und deren Kopien zu vernichten, sobald sie für die Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden oder der Vertrag erfüllt oder sonst beendet ist. Dieselben Pflichten gelten für Mitarbeiter und sonst eingeschaltete Dritte.
(3) Der Agentur ist gestattet, den Auftraggeber namentlich und unter Wiedergabe seiner Logos bzw. Marken als Referenz zu nennen und für seine eigenen Werbezwecke über die Zusammenarbeit in Bild und Ton zu berichten, auch nach Vertragsende.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber den kreditgebenden Banken des Auftragsgebers.
(5) Die Vertragsparteien verhalten sich wertschätzend und wohlwollend gegenüber der jeweils anderen Partei. Sie äußern sich, sofern sie nicht ohnehin der Geheimhaltung unterliegen, wertschätzend über die jeweils andere Partei, insbesondere öffentlich oder gegenüber Dritten. Die Agentur behält sich vor, jede rechtswidrige, unsachgemäße oder sachgrundlose Äußerung über sie und ihre Leistungen, gleich ob durch den Auftraggeber oder Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, mit rechtlichen Mitteln zu verfolgen.
§ 18 Elektronische Kommunikation
(1) Die Kommunikation zwischen der Agentur und dem Auftraggeber kann auch per E-Mail, Chat-Messenger oder Direktnachrichten erfolgen.
(2) Die Agentur ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden.
§ 19 Datenschutz
(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertrages erforderlich sind.
(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder eine sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt wurde, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem Drittanbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.
(3) Die Betroffenenrechte können im Detail aus der DSGVO entnommen werden. Sie erstrecken sich auf den Widerruf von Einwilligungen, Auskunft über verarbeitete personenbezogene Daten, die Berichtigung und Löschung von Daten, die Einschränkung der Datenverwendung.
(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interesse noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z.B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).
§ 20 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht etwas Abweichendes ergibt, ist der Geschäftssitz der Agentur Erfüllungsort.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Agentur.
§ 21 Streitschlichtung und Verbraucherstreitbeilegung
(1) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Agentur und Auftraggeber, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Keine Streitigkeit ist die schlichte Nichtzahlung der Vergütung ohne Begründung.
(2) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Näheres gibt es dazu unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.
(3) Die Agentur ist nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragssprache ist deutsch.
(2) Auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Agentur und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.